CHARTA DER MEINUNGSFREIHEIT

1. Meinungsfreiheit ist ein universelles Menschenrecht und als solches nicht verhandelbar. Jeder Mensch hat das Recht, die Meinungsfreiheit für sich in Anspruch zu nehmen.

2. Die Meinungsfreiheit beinhaltet das Recht auf Information, die Pressefreiheit sowie die Freiheit des Publizierens und der Berichterstattung.

3. Meinungsfreiheit ist die Grundvoraussetzung für eine freie, vielfältige und demokratische Gesellschaft. Die Meinung aller Bürger:innen trägt zum Meinungsbildungsprozess in einer Gesellschaft bei und sichert damit erst die Souveränität des Volkes in einer Demokratie.

4. Meinungsfreiheit verpflichtet zu einem Umgang, der von gegenseitigem Respekt, Zuhören, Ausredenlassen, Reflexion und argumentativem Abwägen geprägt ist.

5. Hetze und Hass werden nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern beschädigen sie. Die Meinungsfreiheit endet da, wo die Würde eines Menschen angegriffen wird.

6. Meinungsfreiheit bedeutet nicht, frei von Kritik zu sein. Kritik ist der Beginn einer inhaltlichen Auseinandersetzung und somit wichtiger Bestandteil des Meinungsbildungsprozesses.

7. Meinungsfreiheit erfordert eine Debattenkultur, für die sowohl der Staat wie auch die Zivilgesellschaft eine Verantwortung tragen.

8. Jede Einschränkung der Meinungsfreiheit durch staatliche Gewalt ist ein untrügliches Zeichen der Abkehr von einer freien, vielfältigen und demokratischen Gesellschaft, berechtigt zum Widerstand und verpflichtet zur Solidarität.

9. Demokratische Staaten tragen insbesondere die Verantwortung, in ihrer Außen- und Wirtschaftspolitik darauf hinzuwirken, dass Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung unterbleiben.

10. Gewaltausübung gegen Andersdenkende durch physische und psychische Einschüchterung, Drohung und finanzielle Druckmittel ist unzulässig.

11. Die Zivilgesellschaft trägt die Verantwortung, für die Meinungsfreiheit einzutreten, Einschränkungen der Meinungsfreiheit kenntlich zu machen und ihnen wirksam entgegenzutreten.

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