Urheberrecht neu für DEUTSCHLAND ab 7. Juni 2021 gültig

UNTER ANDEREM IST FOLGENDES WICHTIG (ES GIBT VIELE DINGE NEU!)

>>>Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (englisch für „Hochladen“) wie etwa YouTube oder Facebook: Nutzerinnen und Nutzer verbreiten dabei Inhalte von ihrem eigenen Gerät über diese Plattformen im Internet. Für diese Verbreitung sind die Plattformen künftig auch selbst unmittelbar verantwortlich.

Für Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie künftig Lizenzen erwerben.

Ein ergänzender Direktvergütungsanspruch gegenüber den Plattformen sorgt dann dafür, dass auch die Kreativen, also Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren, fair an diesen Lizenzeinnahmen beteiligt werden.

Dies hat nun der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes beschlossen.
Wie sehen die Regelungen zur Verantwortlichkeit der Plattformen aus?

Zukünftig sollen Upload-Plattformen für die hochgeladenen Inhalte der Nutzerinnen und Nutzer urheberrechtlich verantwortlich sein; das bisherige Haftungsprivileg für „Host Provider“ entfällt.

Besteht keine entsprechende Lizenz, muss die Plattform einen Upload auf Verlangen des Rechtsinhabers nachträgliche entfernen oder auch von Anfang an blockieren.

Welche Inhalte darf ich jetzt als Nutzer online stellen?

Weiterhin genutzt werden können trotz Blockierverlangens kurze Ausschnitte geschützter Werke, um die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit im Internet zu schützen, denn Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche sind in jedem Fall gesetzlich erlaubt.

Wie bisher dürfen Nutzer aus urheberrechtlicher Perspektive alles online stellen, was erlaubt ist – sei es, weil es ihr eigener „Content“ ist, weil sie an fremden Werken ein vertragliches Nutzungsrecht haben oder aber weil die Verwendung fremder Werke gesetzlich erlaubt ist, zum Beispiel als Zitat, Parodie, Karikatur oder Pastiche.

Für den Fall, dass ein Rechtsinhaber das Blockieren von Nutzungen seines Werkes verlangt und die Plattform hierfür automatisierte Verfahren („Upload-Filter“) einsetzt, wird für bestimmte Inhalte widerlegbar vermutet, dass sie legal sind, um die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu schützen.

Hierbei gilt folgendes Verfahren: Sofern diese als „mutmaßlich erlaubte“ Inhalte gelten, wird der Beitrag zunächst veröffentlicht.

Der Rechteinhaber wird hierüber informiert und kann dagegen Beschwerde einlegen.

Als „mutmaßlich erlaubt“ gelten Inhalte, wenn sie nur sehr geringfügig andere Werke nutzen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Filmausschnitten oder Tonspuren bis zu einer Länge von 15 Sekunden, einem Text mit bis zu 160 Zeichen oder einem Foto oder einer Grafik bis zu einer Größe von 125 Kilobyte. Die „mutmaßliche Erlaubnis“ gilt allerdings nur, sofern die genannten Inhalte zu nicht-kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Außerdem kann ein Nutzer größere Werkteile ausdrücklich als gesetzlich erlaubt kennzeichnen.

Diese Regeln gelten aber nur, wenn der Rechtsinhaber die Blockierung von Inhalten verlangt hat. Viele Inhalte auf Upload-Plattformen sind aber schon heute lizenziert; die Nutzer sind also befugt, diese Inhalte – insbesondere Musik – im Rahmen ihres „User generated Content“ zu verwenden.<<<

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>>>Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) sowie der Online-SatCab-Richtlinie. Es ändert das Urheberrechtsgesetz sowie das Verwertungsgesellschaftengesetz in vielerlei Hinsicht (gesetzliche Erlaubnisse unter anderem für das Text und Data Mining, Zugang zu nicht verfügbaren Werken, kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Presseverleger-Leistungsschutzrecht, Verlegerbeteiligung, Urhebervertragsrecht, Online-Verwertung von Rundfunkprogrammen).<<<

HIER >>>> TEILTHEMA, Quelle / Auszug / Bundesregierung.de